(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
1.bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
2.von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
3.von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
4.von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
5.von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
6.von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
7.von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
8.von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
9.von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
10.von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahrbestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
2.Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
3.Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).
(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).
(2) (weggefallen)
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
1.über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
1.bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
1.die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
2.eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
1.die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
2.der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejenigen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
(4) Die Grundbuchämter teilen den für die Feststellung des Einheitswerts zuständigen Finanzbehörden für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke mit
1.die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
2.die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
3.die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen können der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1.Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.Geldschulden,
3.über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.den Wirtschaftsteil,
2.den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)die landwirtschaftliche Nutzung,
b)die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)die weinbauliche Nutzung,
d)die gärtnerische Nutzung,
e)die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2.die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)Abbauland (§ 43),
b)Geringstland (§ 44),
c)Unland (§ 45);
3.die Nebenbetriebe (§ 42).
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.
(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen
1.die tatsächlichen Verhältnisse für:
a)die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
b)die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa)innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb)äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc)Betriebsgröße;
2.die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.
(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte können bekanntgegeben werden.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).
(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Hopfen und Spargel37,26 DM Hopfen254,00 DM Spargel76,50 DMder weinbaulichen Nutzung200,00 DMden gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau 108,00 DM Obstbau72,00 DM Baumschulen221,40 DM.
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
1.soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und
2.wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt.
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.
Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.
Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
1.bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
2.bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
3.bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6) der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis.
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.
(1) (weggefallen)
(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
1.das Zugvieh,
2.das Zuchtvieh,
3.das Mastvieh,
4.das übrige Nutzvieh. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
(5) Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
1.alle Gesellschafter oder Mitglieder
a)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b)nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c)Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und
d)die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
2.die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a)die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b)die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
3.die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt.
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3.200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Prozentsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Prozentsätze werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Prozentsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
(2) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorräte steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.
Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.
(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbesondere der überdachten Anbauflächen, sind - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
1.die Binnenfischerei,
2.die Teichwirtschaft,
3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.die Imkerei,
5.die Wanderschäferei,
6.die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
(3) (weggefallen)
(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
1.in jeder Abteilung und Unterabteilung:
a)ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
b)ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
2.in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
3.in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
4.in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
1.für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
2.für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
3.für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
1.der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
2.ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
3.fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. Die Berufung kann zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.
(1) Zum Grundvermögen gehören
1.der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.das Erbbaurecht,
3.das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1.Bodenschätze,
2.die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.
(4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.Mietwohngrundstücke,
2.Geschäftsgrundstücke,
3.gemischtgenutzte Grundstücke,
4.Einfamilienhäuser,
5.Zweifamilienhäuser,
6.sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
1.Mietwohngrundstücke,
2.Geschäftsgrundstücke,
3.gemischtgenutzte Grundstücke,
4.Einfamilienhäuser,
5.Zweifamilienhäuser.
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
1.bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.
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Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.
Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
(1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände kommen z. B. in Betracht
1.ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche,
2.behebbare Baumängel und Bauschäden und
3.die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
(2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen nur in Betracht
1.die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1.500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt,
2.die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Prozentsatz entsprechend zu mindern.
Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.
(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.
Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.
(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
(2) (weggefallen)
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf
1.die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert; dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechtsunter 50 bis zu 40 Jahren95 Prozent,unter 40 bis zu 35 Jahren90 Prozent,unter 35 bis zu 30 Jahren85 Prozent,unter 30 bis zu 25 Jahren80 Prozent,unter 25 bis zu 20 Jahren70 Prozent,unter 20 bis zu 15 Jahren60 Prozent,unter 15 bis zu 10 Jahren45 Prozent,unter 10 bis zu 5 Jahren25 Prozent,unter 5 Jahren0 Prozent;
2.die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäudewert behandelt.
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) (weggefallen)
Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);
2.Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3.Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4.Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
5.Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.
(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
1.Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
a)die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;
b)der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
2.Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
3.Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.
(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.
(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) (weggefallen)
(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
1.zum Grundvermögen gehören würde oder
2.einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.
(2) (weggefallen)
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Zum Inlandsvermögen gehören:
1.das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2.das inländische Grundvermögen;
3.das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4.Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
5.nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
6.Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
7.Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
8.Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
9.Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.
§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1.Landwirtschaftliche Nutzunga)Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und SpargelDie landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.b)HopfenHopfenbau-Vergleichszahl je Ar40c)Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar70
2.Weinbauliche NutzungWeinbau-Vergleichszahlen je Ar:a)Traubenerzeugung (Nichtausbau)22b)Faßweinausbau25c)Flaschenweinausbau30
3.Gärtnerische NutzungGartenbau-Vergleichszahlen je Ar:a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:aa)Gemüsebau50bb)Blumen- und Zierpflanzenbau100b)Nutzungsteil Obstbau50c)Nutzungsteil Baumschulen60d)Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen beiaa)Gemüsebaunicht heizbarum das 6fache,heizbarum das 8fache,bb)Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulennicht heizbarum das 4fache,heizbarum das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1.Forstwirtschaftliche NutzungDer Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2.Sonstige land- und forstwirtschaftliche NutzungDer Ersatzvergleichswert beträgt beia)Binnenfischerei2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,b)Teichwirtschaftaa) Forellenteichwirtschaft20 000 Deutsche Mark je Hektar,bb) übrige Teichwirtschaft1 000 Deutsche Mark je Hektar,c)Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaftaa) für Forellenteichwirtschaft30 000 Deutsche Mark je Hektar,bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft1 500 Deutsche Mark je Hektar,d)Imkerei10 Deutsche Mark je Bienenkasten,e)Wanderschäferei20 Deutsche Mark je Mutterschaft,f)Saatzucht15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,g)Weihnachtsbaumkultur3 000 Deutsche Mark je Hektar,h)Pilzanbau25 Deutsche Mark je Quadratmeter,i)Besamungsstationen20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1.§§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2.§ 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3.die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen, weiter angewandt.
(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 Prozent, aber zu nicht weniger als 20 Prozent Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
1.Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
2.Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
3.gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
4.unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935. Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
1.das Sonderverlustkonto,
2.das Kapitalentwertungskonto und
3.das Beteiligungsentwertungskonto.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.
(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.den Betriebsteil,
2.die Betriebswohnungen,
3.den Wohnteil.
(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
1.landwirtschaftliche Nutzung:a)landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl; b)Nutzungsteil Hopfen57 Euro je Ar;c)Nutzungsteil Spargel76 Euro je Ar;2.forstwirtschaftliche Nutzung: a)Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren0,26 Euro je Ar;b)Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald7,50 Euro je Ar;c)Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren15 Euro je Ar;d)Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre20 Euro je Ar;e)Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre5 Euro je Ar;f)Eiche über 140 Jahre10 Euro je Ar;3.weinbauliche Nutzung: a)Traubenerzeugung und Fassweinausbau: aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg36 Euro je Ar;bb)in den übrigen Weinbaugebieten18 Euro je Ar;b)Flaschenweinausbau: aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg82 Euro je Ar;bb)in den übrigen Weinbaugebieten36 Euro je Ar;4.gärtnerische Nutzung: a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa)Gemüsebau: - Freilandflächen56 Euro je Ar;- Flächen unter Glas und Kunststoffen511 Euro je Ar;bb)Blumen- und Zierpflanzenbau: - Freilandflächen184 Euro je Ar;- beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen1.841 Euro je Ar;- nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen920 Euro je Ar;b)Nutzungsteil Obstbau20 Euro je Ar;c)Nutzungsteil Baumschulen: - Freilandflächen164 Euro je Ar;- Flächen unter Glas und Kunststoffen1.329 Euro je Ar;5.sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung: a)Nutzungsteil Wanderschäferei10 Euro je Mutterschaf;b)Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur133 Euro je Ar;6.Geringstland: Der Ertragswert für Geringstland beträgt0,26 Euro je Ar.
(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.
Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von unter 40 bis zu 35 Jahren90 Prozentunter 35 bis zu 30 Jahren85 Prozentunter 30 bis zu 25 Jahren80 Prozentunter 25 bis zu 20 Jahren70 Prozentunter 20 bis zu 15 Jahren60 Prozentunter 15 bis zu 10 Jahren50 Prozentunter 10 bis zu 8 Jahren40 Prozentunter 8 bis zu 7 Jahren35 Prozentunter 7 bis zu 6 Jahren30 Prozentunter 6 bis zu 5 Jahren25 Prozentunter 5 bis zu 4 Jahren20 Prozentunter 4 bis zu 3 Jahren15 Prozentunter 3 bis zu 2 Jahren10 Prozentunter 2 Jahren bis zu 1 Jahr5 Prozentunter 1 Jahr0 Prozent.Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
1.Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2.der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
1.über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
1.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
2.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
3.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
4.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1.diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2.diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3.diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
1.der Grund und Boden,
2.die Wirtschaftsgebäude,
3.die stehenden Betriebsmittel,
4.der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.die immateriellen Wirtschaftsgüter,
6.die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1.Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2.Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
3.Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
4.über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
6.Geldforderungen und Zahlungsmittel,
7.Pensionsverpflichtungen.
(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
1.den Wirtschaftsteil,
2.die Betriebswohnungen und
3.den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
1.die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)die landwirtschaftliche Nutzung,
b)die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)die weinbauliche Nutzung,
d)die gärtnerische Nutzung,
e)die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
2.die Nebenbetriebe,
3.die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)Abbauland,
b)Geringstland,
c)Unland.Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.
(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.
(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:
1.Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
2.Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
3.Großbetriebe über 100 EGE.Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).
(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
1.Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
2.die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,
3.die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,
4.die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
5.die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.Die Ertragsklassen bestimmen sich für
1.die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
2.die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
3.die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
4.die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).
(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.
(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.
(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.
(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.
(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.
(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.
(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
1.ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
2.sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
1.dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
2.dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
3.dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
1.der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
2.der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
3.der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahrfür die ersten 20 Hektarnicht mehr als 10 Vieheinheitenfür die nächsten 10 Hektarnicht mehr als 7 Vieheinheitenfür die nächsten 20 Hektarnicht mehr als 6 Vieheinheitenfür die nächsten 50 Hektarnicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere Flächenicht mehr als 1,5 Vieheinheitenje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
1.das Zugvieh,
2.das Zuchtvieh,
3.das Mastvieh und
4.das übrige Nutzvieh.Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
1.die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
2.die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
1.die Binnenfischerei,
2.die Teichwirtschaft,
3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.die Imkerei,
5.die Wanderschäferei,
6.die Saatzucht,
7.der Pilzanbau,
8.die Produktion von Nützlingen,
9.die Weihnachtsbaumkulturen.
(1) Zum Grundvermögen gehören
1.der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.das Erbbaurecht,
3.das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1.Bodenschätze,
2.die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.Mietwohngrundstücke,
3.Wohnungs- und Teileigentum,
4.Geschäftsgrundstücke,
5.gemischt genutzte Grundstücke und
6.sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
1.Wohnungseigentum,
2.Teileigentum,
3.Ein- und Zweifamilienhäuser.
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
1.Mietwohngrundstücke,
2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
1.Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
3.sonstige bebaute Grundstücke.
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1.5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2.5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3.6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
4.6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.
(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
1.dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und
2.dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1.3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
2.5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
4.6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
5.6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.
(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.
(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
1.Hinzuzurechnen sind
a)Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b)Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
c)einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
d)im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
e)der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
2.abzuziehen sind
a)gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b)einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
c)im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
d)ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;
e)Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
3.hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.
(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2619 - 2620)Tierart 1 TierAlpakas0,08VEDamtiereDamtiere unter 1 Jahr0,04VEDamtiere 1 Jahr und älter0,08VEGeflügelLegehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VELegehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VEZuchtputen, -enten, -gänse0,04VEKaninchenZucht- und Angorakaninchen0,025VELamas0,1VEPferdePferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VEPferde 3 Jahre und älter1,1VERindviehKälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VEJungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VEFärsen (älter als 2 Jahre)1VEMasttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VEKühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VEZuchtbullen, Zugochsen1,2VESchafeSchafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VESchafe 1 Jahr und älter0,1VESchweineZuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VEStraußeZuchttiere 14 Monate und älter0,32VEJungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VEZiegen0,08VEGeflügelJungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VEJunghennen0,0017VEMastenten0,0033VEMastenten in der Aufzuchtphase0,0011VEMastenten in der Mastphase0,0022VEMastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VEMastputen aus zugekauften Jungputen0,005VEJungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VEMastgänse0,0067VEKaninchenMastkaninchen0,0025VERindviehMasttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VESchweineLeichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VEFerkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VESchwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VELäufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VESchwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VEMastschweine0,16VEJungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 263)
1.Mehr flächenabhängige Zweige des TierbestandsPferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung,Rindviehzucht,Milchviehhaltung,Rindviehmast.2.Weniger flächenabhängige Zweige des TierbestandsSchweinezucht,Schweinemast,Hühnerzucht,Entenzucht,Gänsezucht,Putenzucht,Legehennenhaltung,Junghühnermast,Entenmast,Gänsemast,Putenmast.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 264)
A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen Gemeindegrößenklassenbis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis 50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 EinwohnerAltbautenvor 18957,26,95,85,85,75,55,45,31895 bis 18997,47,16,05,95,85,75,55,41900 bis 19047,87,56,26,26,05,95,75,61905 bis 19158,37,96,66,56,36,26,05,81916 bis 31.3.19248,78,46,96,76,56,46,26,1Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19349,89,58,38,28,07,87,77,51. 1.1935 bis 20. 6.194810,29,88,68,48,28,07,97,7Nachkriegsbautennach dem20. 6.19489,89,79,59,29,09,09,09,1
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung Altbautenvor 19086,66,35,35,45,35,25,15,01908 bis 19156,96,65,65,65,55,45,35,11916 bis 31.3.19247,77,46,16,16,05,85,75,5Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19349,08,77,77,67,57,37,27,01. 1.1935 bis 20. 6.19489,69,38,28,07,87,77,57,4Nachkriegsbautennach dem20. 6.19489,59,49,28,98,78,78,78,8
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten Altbautenvor dem1. 4.19245,75,54,74,94,84,74,64,5Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19347,37,06,46,46,36,26,16,01. 1.1935 bis 20. 6.19488,58,27,37,27,17,06,86,7Nachkriegsbautennach dem20. 6.19488,98,78,68,38,18,18,18,3
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 265)
A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen Gemeindegrößenklassenbis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 EinwohnerAltbautenvor 18957,67,36,46,46,16,05,96,11895 bis 18997,87,66,66,56,36,26,06,31900 bis 19048,27,96,96,86,56,46,36,41905 bis 19158,78,47,27,16,86,76,56,71916 bis 31.3.19249,18,87,67,47,16,96,86,9Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.193410,29,68,48,18,07,87,77,81. 1.1935 bis 20. 6.194810,59,88,68,38,28,07,97,9Nachkriegsbautennach dem20. 6.19489,99,69,29,19,09,09,09,0
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung Altbautenvor 19087,06,75,96,05,75,65,55,81908 bis 19157,37,06,26,25,95,85,76,01916 bis 31.3.19248,17,86,86,76,46,36,26,4Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19349,38,87,77,67,57,37,27,31. 1.1935 bis 20. 6.19489,99,38,28,07,87,77,57,6Nachkriegsbautennach dem20. 6.19489,69,39,08,98,78,78,78,8
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten Altbautenvor dem1. 4.19246,15,95,25,45,25,15,05,4Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19347,77,26,46,56,46,36,16,41. 1.1935 bis 20. 6.19488,88,37,37,37,17,06,97,1Nachkriegsbautennach dem20. 6.19489,08,78,48,48,28,28,28,4
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 266)
A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen Gemeindegrößenklassenbis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis 50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 EinwohnerAltbautenvor 18957,67,26,46,66,46,46,46,41895 bis 18997,87,46,66,86,56,56,56,51900 bis 19048,27,86,87,06,76,76,76,71905 bis 19158,68,27,17,27,07,07,07,01916 bis 31.3.19249,08,67,47,57,27,27,27,2Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19349,79,18,08,17,97,97,97,91. 1.1935 bis 20. 6.194810,09,48,28,38,18,18,18,1Nachkriegsbautennach dem 20. 6.19489,69,38,98,98,78,88,88,8B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter BauausführungAltbautenvor 19087,06,76,06,36,16,16,16,11908 bis 19157,37,06,26,56,26,26,26,21916 bis 31.3.19248,17,76,76,96,76,76,76,7Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19349,08,47,57,67,57,57,57,51. 1.1935 bis 20. 6.19489,58,97,87,97,87,87,87,8Nachkriegsbautennach dem 20. 6.19489,39,08,68,78,58,68,68,6C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven FundamentenAltbautenvor dem 1. 4.19246,25,95,55,85,65,65,65,6Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19347,47,06,46,76,56,56,56,51. 1.1935 bis 20. 6.19488,58,07,27,37,27,27,27,2Nachkriegsbautennach dem 20. 6.19488,88,58,18,28,18,28,28,2
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 267)
A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen Gemeindegrößenklassenbis2.000über2.000bis5.000über5.000bis10.000über10.000bis50.000über50.000bis100.000über100.000bis200.000über200.000bis500.000über500.000EinwohnerAltbautenvor 18957,87,56,76,96,86,86,86,81895 bis 18998,07,76,97,07,07,07,07,01900 bis 19048,37,97,17,27,17,17,17,11905 bis 19158,78,37,47,57,47,47,47,41916 bis 31.3.19249,08,67,77,87,67,67,67,6Neubauten 1. 4.1924 bis 31.12.19349,49,08,08,08,08,08,08,01. 1.1935 bis 20. 6.19489,69,28,18,28,18,18,18,1Nachkriegsbautennach dem 20. 6.19489,49,29,09,08,98,98,98,9
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung Altbauten vor 19087,37,06,36,56,56,56,56,51908 bis 19157,67,26,56,76,76,76,76,71916 bis 31.3.19248,27,87,07,27,17,17,17,1Neubauten 1. 4.1924 bis 31.12.19348,88,47,57,67,67,67,67,61. 1.1935 bis 20. 6.19489,28,87,87,97,87,87,87,8Nachkriegsbautennach dem 20. 6.19489,19,08,78,88,78,78,78,7
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten Altbautenvor dem 1. 4.19246,66,35,76,06,16,16,16,1Neubauten 1. 4.1924 bis 31.12.19347,57,26,56,76,86,86,86,81. 1.1935 bis 20. 6.19488,48,07,27,37,37,37,37,3Nachkriegsbautennach dem 20. 6.19488,78,68,38,48,38,38,48,4
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 268)
A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen Gemeindegrößenklassenbis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis 50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 EinwohnerAltbautenvor 18959,59,07,77,47,87,87,87,81895 bis 18999,89,37,97,68,08,08,08,01900 bis 190410,39,88,37,98,28,28,28,21905 bis 191511,010,48,78,48,68,68,68,61916 bis 31.3.192411,611,09,18,88,98,98,98,9Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.193413,112,410,610,210,210,210,210,21. 1.1935 bis 20. 6.194813,512,910,910,510,410,410,410,4Nachkriegsbautennach dem 20. 6.194813,012,412,011,811,811,811,811,9B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter BauausführungAltbautenvor 19088,78,37,16,87,37,37,37,31908 bis 19159,18,77,47,17,67,67,67,61916 bis 31.3.192410,29,68,17,88,18,18,18,1Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.193411,911,39,79,49,49,49,49,41. 1.1935 bis 20. 6.194812,712,110,39,99,99,99,99,9Nachkriegsbautennach dem 20. 6.194812,511,911,511,411,411,411,411,5C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven FundamentenAltbautenvor dem 1. 4.19247,77,36,36,16,76,76,76,7Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19349,69,18,07,78,08,08,08,01. 1.1935 bis 20. 6.194811,110,69,28,99,09,09,09,0Nachkriegsbautennach dem 20. 6.194811,510,910,610,610,610,610,610,8
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 269)
A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen Gemeindegrößenklassenbis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis 50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 EinwohnerAltbautenvor 18958,68,16,96,77,06,86,86,81895 bis 18998,88,47,16,97,17,07,07,01900 bis 19049,38,87,47,17,47,27,27,21905 bis 19159,89,37,87,57,77,57,57,51916 bis 31.3.192410,39,78,27,88,07,87,87,8Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.193411,611,09,59,19,09,09,09,01. 1.1935 bis 20. 6.194811,911,39,79,39,29,29,29,2Nachkriegsbautennach dem 20. 6.194811,411,010,610,510,510,510,510,5B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter BauausführungAltbautenvor 19087,97,56,46,26,66,56,56,51908 bis 19158,37,86,76,46,86,76,76,71916 bis 31.3.19249,18,67,37,07,37,17,17,1Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.193410,610,18,78,48,58,58,58,51. 1.1935 bis 20. 6.194811,210,79,28,98,88,88,88,8Nachkriegsbautennach dem 20. 6.194811,010,610,210,110,110,110,110,2C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven FundamentenAltbautenvor dem 1. 4.19247,06,75,85,66,16,06,06,0Neubauten1. 4.1924 bis 31.12.19348,78,37,37,07,37,37,37,31. 1.1935 bis 20. 6.194810,09,58,38,08,18,18,18,1Nachkriegsbautennach dem 20. 6.194810,29,89,59,59,59,59,59,7
(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.Laufzeit in JahrenKapitalwert10,97421,89732,77243,60254,38865,13375,83986,50997,143107,745118,315128,856139,368149,8531510,3141610,7501711,1631811,5551911,9272012,2792112,6132212,9292313,2292413,5132513,7832614,0382714,2802814,5102914,7273014,9333115,1293215,3143315,4903415,6563515,8143615,9633716,1053816,2393916,3674016,4874116,6024216,7104316,8134416,9104517,0034617,0904717,1734817,2524917,3265017,3975117,4645217,5285317,5885417,6455517,6995617,7505717,7995817,8455917,8886017,9306117,9696218,0066318,0416418,0756518,1066618,1366718,1656818,1926918,2177018,2427118,2647218,2867318,3077418,3267518,3457618,3627718,3797818,3957918,4108018,4248118,4378218,4508318,4628418,4748518,4858618,4958718,5058818,5148918,5239018,5319118,5399218,5469318,5539418,5609518,5669618,5729718,5789818,5839918,58910018,59310118,598mehr als 10118,600
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059)123456Region Land/Reg.bezirkNutzungsart BetriebsformBetriebsgröße Reingewinn EUR/ha LF Pachtpreis EUR/ha LFWert für das Besatzkapital EUR/ha LFSchleswig- HolsteinAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–428240129Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928690Großbetriebe über 100 EGE12433878MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–572161241Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238Großbetriebe über 100 EGE143235203Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162142Großbetriebe über 100 EGE73250152VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–917338343Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–124388358Großbetriebe über 100 EGE224389313Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586201161Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169245150Großbetriebe über 100 EGE77301148Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–833214188Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222Großbetriebe über 100 EGE66348238Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648202169Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136243172Großbetriebe über 100 EGE68302153BraunschweigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–456226121Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027084Großbetriebe über 100 EGE11631872MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96203241Großbetriebe über 100 EGE144238205Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–532122161Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162143Großbetriebe über 100 EGE73250152VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 001312315Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136354326Großbetriebe über 100 EGE206359287Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617190153Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176234144Großbetriebe über 100 EGE74288141Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–868205180Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268249209Großbetriebe über 100 EGE62330224Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–687190160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160Großbetriebe über 100 EGE64281142HannoverAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–461224119Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126883Großbetriebe über 100 EGE11431571MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–565163244Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97203240Großbetriebe über 100 EGE144237205Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143161142Großbetriebe über 100 EGE73249152VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 006310313Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–137352325Großbetriebe über 100 EGE205357286Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622189152Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178234143Großbetriebe über 100 EGE73286140Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–872204179Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269248208Großbetriebe über 100 EGE62328223Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691189159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147226159Großbetriebe über 100 EGE63279141LüneburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–478216115Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2125880Großbetriebe über 100 EGE11030469MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–578160238Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198234Großbetriebe über 100 EGE140231199Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–536121160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145160141Großbetriebe über 100 EGE72245150VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 011309311Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323Großbetriebe über 100 EGE204355284Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–632186149Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181230140Großbetriebe über 100 EGE72281138Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–880202178Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–272246206Großbetriebe über 100 EGE61325221Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–699187157Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–149222156Großbetriebe über 100 EGE62275139Weser-EmsAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476217116Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126181Großbetriebe über 100 EGE11331571MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198235Großbetriebe über 100 EGE140232200Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–540120158Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159140Großbetriebe über 100 EGE72245149VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–966323326Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131367339Großbetriebe über 100 EGE213372298Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622190152Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178233143Großbetriebe über 100 EGE74288142Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–862207181Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–264253213Großbetriebe über 100 EGE63335228Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–684192160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144230162Großbetriebe über 100 EGE64286144DüsseldorfAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–443233124Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028187Großbetriebe über 100 EGE12333877MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–548169251Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94209247Großbetriebe über 100 EGE147244210Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492132174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176155Großbetriebe über 100 EGE79268165VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–964323327Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340Großbetriebe über 100 EGE214373299Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593198159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–171242148Großbetriebe über 100 EGE77301149Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256261219Großbetriebe über 100 EGE65345235Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658199167Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140237167Großbetriebe über 100 EGE66294149KölnAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–432239127Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928890Großbetriebe über 100 EGE12734880MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–566163243Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239Großbetriebe über 100 EGE142235203Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154Großbetriebe über 100 EGE78264163VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–962324327Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131369340Großbetriebe über 100 EGE215374300Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586200161Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169244150Großbetriebe über 100 EGE79305151Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–829214189Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257259218Großbetriebe über 100 EGE65343234Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–655200167Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139238168Großbetriebe über 100 EGE67296149MünsterAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–460223120Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126483Großbetriebe über 100 EGE11330970MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554167249Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95206244Großbetriebe über 100 EGE145240207Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154Großbetriebe über 100 EGE79265163VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308310Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322Großbetriebe über 100 EGE203354284Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613191154Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177234143Großbetriebe über 100 EGE73285139Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–848208184Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211Großbetriebe über 100 EGE62332226Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–680192161Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147225159Großbetriebe über 100 EGE63278141DetmoldAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–450229122Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027485Großbetriebe über 100 EGE11732173MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207245Großbetriebe über 100 EGE146241208Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154Großbetriebe über 100 EGE79265164VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308311Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322Großbetriebe über 100 EGE204355284Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607192155Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–175237145Großbetriebe über 100 EGE74290142Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–847209185Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–265252211Großbetriebe über 100 EGE62333226Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–677193162Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160Großbetriebe über 100 EGE64281143ArnsbergAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–439235126Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028288Großbetriebe über 100 EGE12133276MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202240Großbetriebe über 100 EGE143235204Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154Großbetriebe über 100 EGE78263163VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 013308311Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322Großbetriebe über 100 EGE204355284Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–601194157Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–173239147Großbetriebe über 100 EGE75294144Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850208184Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251210Großbetriebe über 100 EGE62331226Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674194163Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161Großbetriebe über 100 EGE64283143DarmstadtAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–485215114Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180Großbetriebe über 100 EGE11331871MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607152227Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–105187222Großbetriebe über 100 EGE132218188Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–537121159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139Großbetriebe über 100 EGE71242148VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–926336340Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355Großbetriebe über 100 EGE223387310Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617193153Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177236144Großbetriebe über 100 EGE75292144Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850210184Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257258218Großbetriebe über 100 EGE64342233Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–672196163Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236166Großbetriebe über 100 EGE65293146GießenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492212112Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225678Großbetriebe über 100 EGE10630166MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591156233Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102193228Großbetriebe über 100 EGE136225194Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141Großbetriebe über 100 EGE72245150VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–929335339Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125384354Großbetriebe über 100 EGE221384309Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–624191151Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–179234142Großbetriebe über 100 EGE72286138Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–846211185Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256260219Großbetriebe über 100 EGE64343234Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–673196163Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235165Großbetriebe über 100 EGE65290145KasselAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488213113Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679Großbetriebe über 100 EGE10830467MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–584158236Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100195231Großbetriebe über 100 EGE138228197Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144160141Großbetriebe über 100 EGE72247151VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–928335339Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355Großbetriebe über 100 EGE222385309Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–621192152Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178235142Großbetriebe über 100 EGE73287139Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–843212185Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–255260219Großbetriebe über 100 EGE65344235Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671196163Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236165Großbetriebe über 100 EGE65291146Rheinland-PfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501208110Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225377Großbetriebe über 100 EGE10930668MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–588157234Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101194229Großbetriebe über 100 EGE136226195Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141Großbetriebe über 100 EGE72244149VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 003311314Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136356328Großbetriebe über 100 EGE206357287Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–641185147Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182229139Großbetriebe über 100 EGE72282138Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–879203178Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208Großbetriebe über 100 EGE61326222Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–703187156Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157Großbetriebe über 100 EGE62277139StuttgartAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–481216115Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180Großbetriebe über 100 EGE10730267MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–567163243Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238Großbetriebe über 100 EGE141233202Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501130171Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–135171151Großbetriebe über 100 EGE77259160VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 017306309Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323Großbetriebe über 100 EGE203352282Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–628187150Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180232141Großbetriebe über 100 EGE71282136Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–858206182Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–267250210Großbetriebe über 100 EGE62329224Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224158Großbetriebe über 100 EGE62276139KarlsruheAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500208110Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225077Großbetriebe über 100 EGE10329064MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100197233Großbetriebe über 100 EGE138229197Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136169150Großbetriebe über 100 EGE76256158VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322Großbetriebe über 100 EGE202351282Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–638185148Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183228138Großbetriebe über 100 EGE69276133Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–864205181Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268248209Großbetriebe über 100 EGE61326222Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–697188157Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222156Großbetriebe über 100 EGE61272137FreiburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499208110Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225177Großbetriebe über 100 EGE10529565MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586157235Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229Großbetriebe über 100 EGE136224193Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136168149Großbetriebe über 100 EGE76255157VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322Großbetriebe über 100 EGE202351282Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–637185148Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183229138Großbetriebe über 100 EGE70278135Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–867204180Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208Großbetriebe über 100 EGE61325222Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–698188157Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222155Großbetriebe über 100 EGE61273137TübingenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484215114Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879Großbetriebe über 100 EGE10629866MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–559165246Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96204241Großbetriebe über 100 EGE144237205Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499130172Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–134172152Großbetriebe über 100 EGE77261161VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 018306309Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323Großbetriebe über 100 EGE202352282Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630187150Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181232140Großbetriebe über 100 EGE70280135Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–855207183Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211Großbetriebe über 100 EGE62330225Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157Großbetriebe über 100 EGE62276139OberbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476220116Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126881Großbetriebe über 100 EGE10931268MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205243Großbetriebe über 100 EGE144239206Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154Großbetriebe über 100 EGE79266164VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–942330334Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379350Großbetriebe über 100 EGE219380305Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–610194155Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176240144Großbetriebe über 100 EGE73292140Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–819217191Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223Großbetriebe über 100 EGE66349238Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–660200166Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140238167Großbetriebe über 100 EGE66293147NiederbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–468224118Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383Großbetriebe über 100 EGE11232070MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564163244Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239Großbetriebe über 100 EGE142235203Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154Großbetriebe über 100 EGE78265163VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330334Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350Großbetriebe über 100 EGE219380305Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–606195156Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174241146Großbetriebe über 100 EGE74295142Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–821216191Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264223Großbetriebe über 100 EGE65348237Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658200167Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139239168Großbetriebe über 100 EGE66295148OberpfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484217114Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126580Großbetriebe über 100 EGE10830967MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–563164245Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239Großbetriebe über 100 EGE142235203Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153Großbetriebe über 100 EGE78264163VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–944330334Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349Großbetriebe über 100 EGE218379304Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–615193153Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177238143Großbetriebe über 100 EGE73291140Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–823216190Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222Großbetriebe über 100 EGE65347237Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664199165Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166Großbetriebe über 100 EGE65292146OberfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–519201106Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2324274Großbetriebe über 100 EGE10028663MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205242Großbetriebe über 100 EGE144238205Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–496131172Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153Großbetriebe über 100 EGE78264162VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–947329332Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128377348Großbetriebe über 100 EGE217377303Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–631188150Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182231139Großbetriebe über 100 EGE70280135Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222Großbetriebe über 100 EGE65347236Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674196163Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143233163Großbetriebe über 100 EGE64286144MittelfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–507207109Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2325176Großbetriebe über 100 EGE10129263MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207244Großbetriebe über 100 EGE145241207Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153Großbetriebe über 100 EGE78265163VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–946329333Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128378348Großbetriebe über 100 EGE218378304Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–626190151Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180234141Großbetriebe über 100 EGE71283136Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–822216190Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222Großbetriebe über 100 EGE65348237Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671197163Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235164Großbetriebe über 100 EGE65288145UnterfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488214113Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879Großbetriebe über 100 EGE10530066MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–549168251Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94208246Großbetriebe über 100 EGE146242209Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–494132173Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154Großbetriebe über 100 EGE79267164VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–943330334Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349Großbetriebe über 100 EGE218379304Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–616192153Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178236143Großbetriebe über 100 EGE72287138Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–818217191Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223Großbetriebe über 100 EGE66349238Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664198165Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166Großbetriebe über 100 EGE65291146SchwabenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–466224118Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383Großbetriebe über 100 EGE11332071MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–546169252Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94210248Großbetriebe über 100 EGE148244211Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–491133174Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176156Großbetriebe über 100 EGE79269165VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330335Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350Großbetriebe über 100 EGE219380305Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–604196156Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174242146Großbetriebe über 100 EGE74296143Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–814218192Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–250266224Großbetriebe über 100 EGE66351239Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–656201167Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139240168Großbetriebe über 100 EGE67296149SaarlandAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–531198104Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2424073Großbetriebe über 100 EGE9828461MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–589157234Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229Großbetriebe über 100 EGE136225194Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–538121159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139Großbetriebe über 100 EGE71243149VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–953327330Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–129375345Großbetriebe über 100 EGE216375301Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648185146Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–185228137Großbetriebe über 100 EGE69277133Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–860208182Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–261255215Großbetriebe über 100 EGE63337229Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–694190158Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146229160Großbetriebe über 100 EGE63281141BrandenburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–5668897Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–259768Großbetriebe über 100 EGE9212657MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60563228Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10474223Großbetriebe über 100 EGE13397190Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58454147Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–16044127Großbetriebe über 100 EGE6651137VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–92692340Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12592355Großbetriebe über 100 EGE22292310Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66697142Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18981134Großbetriebe über 100 EGE68104131Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87590179Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–26134214Großbetriebe über 100 EGE6386230Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–70459156Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14770159Großbetriebe über 100 EGE63102140Mecklenburg- VorpommernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176Großbetriebe über 100 EGE10214664MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60164229Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10375225Großbetriebe über 100 EGE13598192Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56954150Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545132Großbetriebe über 100 EGE6853141VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–91991342Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12491358Großbetriebe über 100 EGE22391312Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–635100148Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18284140Großbetriebe über 100 EGE71111136Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–86291181Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25834217Großbetriebe über 100 EGE6487232Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–68262161Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14374164Großbetriebe über 100 EGE65108144ChemnitzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–475105116Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881Großbetriebe über 100 EGE11315771MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58465236Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10076232Großbetriebe über 100 EGE138100197Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53856159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547141Großbetriebe über 100 EGE7256150VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88796355Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12096370Großbetriebe über 100 EGE23296324Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–605103156Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17486146Großbetriebe über 100 EGE76116145Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82598189Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225Großbetriebe über 100 EGE6790242Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65466168Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13678171Großbetriebe über 100 EGE68112152DresdenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–497100111Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211278Großbetriebe über 100 EGE10714867MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58365236Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10077232Großbetriebe über 100 EGE139101198Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54356158Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14647139Großbetriebe über 100 EGE7155149VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–89095354Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12195369Großbetriebe über 100 EGE23195323Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–618101153Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17785143Großbetriebe über 100 EGE74113142Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83096188Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25035225Großbetriebe über 100 EGE6689241Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66264165Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13876169Großbetriebe über 100 EGE67110150LeipzigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488102113Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211579Großbetriebe über 100 EGE10915168MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56668243Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–9780240Großbetriebe über 100 EGE144104205Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54056158Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547140Großbetriebe über 100 EGE7356151VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88995354Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12095369Großbetriebe über 100 EGE23295323Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613102154Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17686144Großbetriebe über 100 EGE74114143Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82397190Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24836226Großbetriebe über 100 EGE6791243Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65865166Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13778171Großbetriebe über 100 EGE68113151DessauAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176Großbetriebe über 100 EGE10414665MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59565232Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10276228Großbetriebe über 100 EGE136100195Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57354149Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15544131Großbetriebe über 100 EGE6853141VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376Großbetriebe über 100 EGE23495327Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–625102151Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17985142Großbetriebe über 100 EGE72112139Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84095186Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225Großbetriebe über 100 EGE6690241Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66563165Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13875170Großbetriebe über 100 EGE67109150HalleAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–477105115Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881Großbetriebe über 100 EGE11215670MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59864230Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10275226Großbetriebe über 100 EGE13699193Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56455152Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15245134Großbetriebe über 100 EGE6954143VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87395360Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895377Großbetriebe über 100 EGE23595328Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–609103155Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17586145Großbetriebe über 100 EGE75116144Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83597187Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24835226Großbetriebe über 100 EGE6790242Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65464167Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13577172Großbetriebe über 100 EGE68111152MagdeburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500100110Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211277Großbetriebe über 100 EGE10714767MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–61162225Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10573221Großbetriebe über 100 EGE13296189Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57254150Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545131Großbetriebe über 100 EGE6752140VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376Großbetriebe über 100 EGE23595327Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622102152Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17885142Großbetriebe über 100 EGE73112141Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84496185Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25034224Großbetriebe über 100 EGE6689240Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66463165Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13774170Großbetriebe über 100 EGE67107150ThüringenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–469106117Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111982Großbetriebe über 100 EGE11415872MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58765235Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10176230Großbetriebe über 100 EGE138100197Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53756159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14447141Großbetriebe über 100 EGE7256151VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83999375Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11399393Großbetriebe über 100 EGE24599342Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591105160Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17188148Großbetriebe über 100 EGE77117148Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–801101195Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–23936235Großbetriebe über 100 EGE6993252Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–63266173Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13179179Großbetriebe über 100 EGE70112157StadtstaatenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–487213113Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679Großbetriebe über 100 EGE11030769MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593155232Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102192228Großbetriebe über 100 EGE136225194Sonstiger FutterbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554117155Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150154136Großbetriebe über 100 EGE70238145VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–965323326Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340Großbetriebe über 100 EGE214372298Pflanzenbau- VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630188150Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180231141Großbetriebe über 100 EGE73284140Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–874205179Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211Großbetriebe über 100 EGE62332226Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691190159Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161Großbetriebe über 100 EGE64283142
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)123456LandNutzungsartErtragsklasse Reingewinn PachtpreisWert für dasBesatzkapitalBaumartengruppeEUR/haEUR/haEUR/haDeutschlandBaumartengruppe BucheI. Ertragsklasse und besser 785,40Anlage 15aII. Ertragsklasse 51III. Ertragsklasse und schlechter 25Baumartengruppe EicheI. Ertragsklasse und besser 905,40Anlage 15aII. Ertragsklasse 58III. Ertragsklasse und schlechter 17Baumartengruppe FichteI. Ertragsklasse und besser1055,40Anlage 15aII. Ertragsklasse 75III. Ertragsklasse und schlechter 49Baumartengruppe KieferI. Ertragsklasse und besser 265,40Anlage 15aII. Ertragsklasse 11III. Ertragsklasse und schlechter 11übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 115,40Anlage 15a
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3061)6Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/haAlters- klasseI.II.III.IV.V.VI.VII.VIII.IX.X.Jahre1–2021–4041–6061–8081–100101–120121–140141–160161–180>180BucheI. EKL. und besser 32,30 32,30 39,70 61,90 99,70 147,60 179,00 167,30 167,30 167,30BucheII. EKL.19,3019,30 22,20 34,60 54,80 83,30104,20 99,60 99,60 99,60BucheIII. EKL. und schlechter 6,70 6,70 7,00 12,20 21,30 33,70 45,10 44,60 44,60 44,60EicheI. EKL. und besser 38,30 38,50 45,90 60,90 80,20 102,50 129,30 155,40 177,70 200,40EicheII. EKL.22,8022,80 25,60 33,80 45,50 58,90 76,30 93,80107,30120,90EicheIII. EKL. und schlechter 5,40 5,40 5,50 8,00 12,00 17,20 23,00 29,90 37,50 44,20FichteI. EKL. und besser 45,20 61,50 112,50 158,60 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20FichteII. EKL.30,7035,90 68,30102,60123,80133,60133,60133,60133,60133,60FichteIII. EKL. und schlechter 18,40 18,90 34,90 59,20 77,70 88,40 88,40 88,40 88,40 88,40KieferI. EKL. und besser 7,10 7,70 15,20 23,10 29,10 34,40 37,60 37,60 37,60 37,60KieferII. EKL. 0,00 0,10 2,40 6,10 9,00 11,30 12,70 12,70 12,70 12,70KieferIII. EKL. und schlechter 0,00 0,00 1,10 5,20 8,80 11,20 12,70 12,70 12,70 12,70
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)12345LandNutzungsart Reingewinn PachtpreisWert für dasBesatzkapitalVerwertungsformEUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LFDeutschlandFlaschenweinerzeuger –1939701 522Fassweinerzeuger –759589 588Traubenerzeuger–1 252859 509
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)123456LandNutzungsteilNutzungsart Reingewinn PachtpreisWert für dasBesatzkapitalEUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LFDeutschlandGemüsebauFreilandflächen–1 365 657 484Flächen unter Glas und Kunststoffen 6 0982 4142 750Blumen- und ZierpflanzenbauFreilandflächen –1081 0441 393Flächen unter Glas und Kunststoffen–6 6405 5166 895Baumschulen 894 2232 359Obstbau –379 325 426
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)12345LandNutzungen Reingewinn PachtpreisWert für das BesatzkapitalEUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LFDeutschlandHopfen –414492348Spargel–1 365657612Tabak –820492129
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)Tierart 1 TierAlpakas0,08VEDamtiereDamtiere unter 1 Jahr0,04VEDamtiere 1 Jahr und älter0,08VEGeflügelLegehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VELegehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VEZuchtputen, -enten, -gänse0,04VEKaninchenZucht- und Angorakaninchen0,025VELamas0,1VEPferdePferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VEPferde 3 Jahre und älter1,1VERindviehKälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VEJungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VEFärsen (älter als 2 Jahre)1VEMasttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VEKühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VEZuchtbullen, Zugochsen1,2VESchafeSchafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VESchafe 1 Jahr und älter0,1VESchweineZuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VEStraußeZuchttiere 14 Monate und älter0,32VEJungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VEZiegen0,08VEGeflügelJungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VEJunghennen0,0017VEMastenten0,0033VEMastenten in der Aufzuchtphase0,0011VEMastenten in der Mastphase0,0022VEMastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VEMastputen aus zugekauften Jungputen0,005VEJungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VEMastgänse0,0067VEKaninchenMastkaninchen0,0025VERindviehMasttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VESchweineLeichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VEFerkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VESchwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VELäufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VESchwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VEMastschweine0,16VEJungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)
1.Mehr flächenabhängige Zweige des TierbestandsPferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung,Rindviehzucht,Milchviehhaltung,Rindviehmast.
2.Weniger flächenabhängige Zweige des TierbestandsSchweinezucht,Schweinemast,Hühnerzucht,Entenzucht,Gänsezucht,Putenzucht,Legehennenhaltung,Junghühnermast,Entenmast,Gänsemast,Putenmast.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3066 - 3068)Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %10,970,970,960,960,950,950,940,940,930,930,9321,911,901,891,871,861,851,831,821,811,801,7832,832,802,782,752,722,702,672,652,622,602,5843,723,673,633,593,553,513,473,433,393,353,3154,584,524,454,394,334,274,214,164,104,053,9965,425,335,245,165,085,004,924,844,774,694,6276,236,116,005,895,795,685,585,485,395,305,2187,026,876,736,606,466,336,216,095,975,865,7597,797,617,447,277,116,956,806,666,526,386,25108,538,328,117,917,727,547,367,197,026,866,71119,259,008,768,538,318,097,897,697,507,327,14129,959,669,399,128,868,628,388,167,947,747,541310,6310,309,999,689,399,128,858,608,368,137,901411,3010,9210,5610,229,909,599,299,018,758,498,241511,9411,5211,1210,7410,3810,049,719,409,118,838,561612,5612,0911,6511,2310,8410,4610,119,779,459,148,851713,1712,6512,1711,7111,2710,8610,4810,119,769,439,121813,7513,1912,6612,1611,6911,2510,8310,4310,069,719,371914,3213,7113,1312,5912,0911,6111,1610,7310,349,969,602014,8814,2113,5913,0112,4611,9511,4711,0210,5910,199,822115,4214,7014,0313,4012,8212,2811,7611,2810,8410,4110,022215,9415,1714,4513,7813,1612,5812,0411,5411,0610,6210,202316,4415,6214,8614,1513,4912,8812,3011,7711,2710,8110,372416,9416,0615,2514,5013,8013,1512,5511,9911,4710,9810,532517,4116,4815,6214,8314,0913,4112,7812,2011,6511,1510,672617,8816,8915,9815,1514,3813,6613,0012,3911,8311,3010,812718,3317,2916,3315,4514,6413,9013,2112,5711,9911,4410,942818,7617,6716,6615,7414,9014,1213,4112,7512,1411,5711,052919,1918,0416,9816,0215,1414,3313,5912,9112,2811,7011,163019,6018,3917,2916,2915,3714,5313,7613,0612,4111,8111,263120,0018,7417,5916,5415,5914,7213,9313,2012,5311,9211,353220,3919,0717,8716,7915,8014,9014,0813,3312,6512,0211,433320,7719,3918,1517,0216,0015,0814,2313,4612,7512,1111,513421,1319,7018,4117,2516,1915,2414,3713,5812,8512,1911,593521,4920,0018,6617,4616,3715,3914,5013,6912,9512,2711,653621,8320,2918,9117,6716,5515,5414,6213,7913,0412,3511,723722,1720,5719,1417,8616,7115,6714,7413,8913,1212,4211,783822,4920,8419,3718,0516,8715,8014,8513,9813,1912,4811,833922,8121,1019,5818,2317,0215,9314,9514,0613,2612,5411,884023,1121,3619,7918,4017,1616,0515,0514,1513,3312,5911,924123,4121,6019,9918,5717,2916,1615,1414,2213,3912,6511,974223,7021,8320,1918,7217,4216,2615,2214,2913,4512,6912,014323,9822,0620,3718,8717,5516,3615,3114,3613,5112,7412,044424,2522,2820,5519,0217,6616,4615,3814,4213,5612,7812,084524,5222,5020,7219,1617,7716,5515,4614,4813,6112,8212,114624,7822,7020,8819,2917,8816,6315,5214,5413,6512,8512,144725,0222,9021,0419,4117,9816,7115,5914,5913,6912,8912,164825,2723,0921,2019,5418,0816,7915,6514,6413,7312,9212,194925,5023,2821,3419,6518,1716,8615,7114,6813,7712,9512,215025,7323,4621,4819,7618,2616,9315,7614,7213,8012,9712,235125,9523,6321,6219,8718,3417,0015,8114,7613,8313,0012,255226,1723,8021,7519,9718,4217,0615,8614,8013,8613,0212,275326,3723,9621,8720,0718,4917,1215,9114,8413,8913,0412,295426,5824,1121,9920,1618,5717,1715,9514,8713,9213,0612,305526,7724,2622,1120,2518,6317,2315,9914,9013,9413,0812,325626,9724,4122,2220,3318,7017,2816,0314,9313,9613,1012,335727,1524,5522,3320,4118,7617,3216,0614,9613,9813,1212,345827,3324,6922,4320,4918,8217,3716,1014,9914,0013,1312,365927,5124,8222,5320,5718,8817,4116,1315,0114,0213,1512,376027,6824,9422,6220,6418,9317,4516,1615,0314,0413,1612,386127,8425,0722,7120,7118,9817,4916,1915,0514,0613,1712,396228,0025,1922,8020,7719,0317,5216,2215,0714,0713,1812,396328,1625,3022,8920,8319,0817,5616,2415,0914,0813,1912,406428,3125,4122,9720,8919,1217,5916,2715,1114,1013,2012,416528,4525,5223,0520,9519,1617,6216,2915,1314,1113,2112,426628,6025,6223,1221,0119,2017,6516,3115,1414,1213,2212,426728,7325,7223,1921,0619,2417,6816,3315,1614,1313,2312,436828,8725,8223,2621,1119,2817,7016,3515,1714,1413,2412,436929,0025,9123,3321,1619,3117,7316,3715,1914,1513,2412,447029,1226,0023,3921,2019,3417,7516,3815,2014,1613,2512,447129,2526,0923,4621,2519,3717,7816,4015,2114,1713,2512,457229,3726,1723,5221,2919,4017,8016,4215,2214,1813,2612,457329,4826,2523,5721,3319,4317,8216,4315,2314,1813,2712,457429,5926,3323,6321,3719,4617,8416,4415,2414,1913,2712,467529,7026,4123,6821,4019,4817,8516,4615,2514,2013,2712,467629,8126,4823,7321,4419,5117,8716,4715,2614,2013,2812,467729,9126,5523,7821,4719,5317,8916,4815,2614,2113,2812,477830,0126,6223,8321,5019,5617,9016,4915,2714,2113,2912,477930,1126,6823,8721,5419,5817,9216,5015,2814,2213,2912,478030,2026,7523,9221,5719,6017,9316,5115,2814,2213,2912,478130,2926,8123,9621,5919,6217,9416,5215,2914,2313,3012,488230,3826,8724,0021,6219,6317,9616,5315,3014,2313,3012,488330,4726,9324,0421,6519,6517,9716,5315,3014,2313,3012,488430,5526,9824,0721,6719,6717,9816,5415,3114,2413,3012,488530,6327,0424,1121,7019,6817,9916,5515,3114,2413,3012,488630,7127,0924,1421,7219,7018,0016,5615,3214,2413,3112,488730,7927,1424,1821,7419,7118,0116,5615,3214,2513,3112,488830,8627,1924,2121,7619,7318,0216,5715,3214,2513,3112,498930,9327,2324,2421,7819,7418,0316,5715,3314,2513,3112,499031,0027,2824,2721,8019,7518,0316,5815,3314,2513,3112,499131,0727,3224,3021,8219,7618,0416,5815,3314,2613,3112,499231,1427,3724,3221,8319,7818,0516,5915,3414,2613,3212,499331,2027,4124,3521,8519,7918,0616,5915,3414,2613,3212,499431,2627,4524,3721,8719,8018,0616,6015,3414,2613,3212,499531,3227,4824,4021,8819,8118,0716,6015,3514,2613,3212,499631,3827,5224,4221,9019,8218,0816,6015,3514,2613,3212,499731,4427,5624,4421,9119,8218,0816,6115,3514,2713,3212,499831,4927,5924,4621,9219,8318,0916,6115,3514,2713,3212,499931,5527,6224,4921,9419,8418,0916,6115,3514,2713,3212,4910031,6027,6624,5021,9519,8518,1016,6215,3614,2713,3212,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:q = Zinsfaktor = 1 + p : 100V (Vervielfältiger) =1×q n – 1p = Zinssatzq nq – 1n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)Ein- und Zweifamilienhäuser70JahreMietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser70JahreWohnungseigentum70JahreGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)70JahreMuseen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70JahreBürogebäude/Verwaltungsgebäude60JahreBanken und ähnliche Geschäftshäuser60JahreEinzelgaragen/Mehrfachgaragen60JahreKindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50JahreWohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50JahreKauf-/Warenhäuser50JahreKrankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser40JahreGemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40JahreBeherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40JahreSport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40JahreTief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40JahreBetriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40JahreLager-/Versandgebäude40JahreVerbrauchermärkte, Autohäuser30JahreReithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.30Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3070)RestnutzungsdauerGrundstücksart1234Mietwohngrundstückgemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)Geschäftsgrundstück≥ 60 Jahre21211840 bis 59 Jahre23222020 bis 39 Jahre272422< 20 Jahre292623
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1.Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich c: nicht überdeckt.Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2.Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
1-3Ein- und ZweifamilienhäuserStandardstufeKeller- und Erdgeschoss12345Dachgeschoss ausgebaut1.01freistehende Einfamilienhäuser655725835100512601.011freistehende Zweifamilienhäuser688761877105513232.01Doppel- und Reihenendhäuser61568578594511803.01Reihenmittelhäuser5756407358851105Dachgeschoss nicht ausgebaut1.02freistehende Einfamilienhäuser54560569584010501.021freistehende Zweifamilienhäuser157263573088211032.02Doppel- und Reihenendhäuser5155706557909853.02Reihenmittelhäuser480535615740925Flachdach oder flach geneigtes Dach1.03freistehende Einfamilienhäuser705785900108513601.031freistehende Zweifamilienhäuser1740824945113914282.03Doppel- und Reihenendhäuser665735845102012753.03Reihenmittelhäuser6206907959551195StandardstufeKeller-, Erd- und Obergeschoss12345Dachgeschoss ausgebaut1.11freistehende Einfamilienhäuser655725835100512601.111freistehende Zweifamilienhäuser1688761877105513232.11Doppel- und Reihenendhäuser61568578594511803.11Reihenmittelhäuser5756407358851105Dachgeschoss nicht ausgebaut1.12freistehende Einfamilienhäuser57063573088011001.121freistehende Zweifamilienhäuser159966776792411552.12Doppel- und Reihenendhäuser53559568582510353.12Reihenmittelhäuser505560640775965Flachdach oder flach geneigtes Dach1.13freistehende Einfamilienhäuser665740850102512851.131freistehende Zweifamilienhäuser1698777893107613492.13Doppel- und Reihenendhäuser62569580096512053.13Reihenmittelhäuser5856507509051130StandardstufeErdgeschoss, nicht unterkellert12345Dachgeschoss ausgebaut1.21freistehende Einfamilienhäuser7908751005121515151.211freistehende Zweifamilienhäuser18309191055127615912.21Doppel- und Reihenendhäuser740825945114014253.21Reihenmittelhäuser69577088510651335Dachgeschoss nicht ausgebaut1.22freistehende Einfamilienhäuser58565074590011251.221freistehende Zweifamilienhäuser161468378294511812.22Doppel- und Reihenendhäuser55061070084510553.22Reihenmittelhäuser515570655790990Flachdach oder flach geneigtes Dach1.23freistehende Einfamilienhäuser92010251180142017751.231freistehende Zweifamilienhäuser196610761239149118642.23Doppel- und Reihenendhäuser8659651105133516703.23Reihenmittelhäuser810900103512501560StandardstufeErd- und Obergeschoss, nicht unterkellert12345Dachgeschoss ausgebaut1.31freistehende Einfamilienhäuser720800920110513851.311freistehende Zweifamilienhäuser1756840966116014542.31Doppel- und Reihenendhäuser675750865104013003.31Reihenmittelhäuser6357058109751215Dachgeschoss nicht ausgebaut1.32freistehende Einfamilienhäuser62069079095511901.321freistehende Zweifamilienhäuser1651725830100312502.32Doppel- und Reihenendhäuser58064574589511203.32Reihenmittelhäuser5456056958401050Flachdach oder flach geneigtes Dach1.33freistehende Einfamilienhäuser7858701000120515101.331freistehende Zweifamilienhäuser18249141050126515862.33Doppel- und Reihenendhäuser735820940113514153.33Reihenmittelhäuser69076588010601325
4Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt. Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x WohnflächeStandardstufe123454.1Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE65072082598511904.2Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE60066576591511054.3Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE59065575590010905-18Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
Standardstufe123455.1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)605675860108513755.2Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil625695890137517205.3Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil65573093015201900Standardstufe123456.1Bürogebäude/Verwaltungsgebäude735815104016851900Standardstufe123457.1Gemeindezentren/Vereinsheime7958851130142519057.2Saalbauten/Veranstaltungsgebäude9551060135515952085Standardstufe123458.1Kindergärten91510201300149519008.2Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen102011351450167021208.3Sonderschulen11151240158518202315Standardstufe123459.1Wohnheime/Internate7057851000122514259.2Alten-/Pflegeheime825915117014351665Standardstufe1234510.1Krankenhäuser/Kliniken1210134517202080276510.2Tageskliniken/Ärztehäuser11151240158519452255Standardstufe1234511.1Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen9751085138518052595Standardstufe1234512.1Sporthallen (Einfeldhallen)930103513201670195512.2Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)1050116514901775207012.3Tennishallen71079010101190155512.4Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder17251920245029853840Standardstufe1234513.1Verbrauchermärkte510565720870102013.2Kauf-/Warenhäuser930103513201585185013.3Autohäuser ohne Werkstatt66573594012401480Standardstufe1234514.1Einzelgaragen/Mehrfachgaragen24548578014.2Hochgaragen48065578014.3Tiefgaragen456071585014.4Nutzfahrzeuggaragen53068081014.5Carports190Standardstufe1234515.1Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig6857609701165143015.2Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil6407159101090134015.3Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil435485620860107015.4Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise6707459501155144015.5Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise4955507009651260Standardstufe1234516.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager24527535049064016.2Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung39043055069088016.3Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung562569589010951340Standardstufe1234517.1Museen1325147518802295267017.2Theater1460162020702625368017.3Sakralbauten1185131515102060233517.4Friedhofsgebäude10351150132014901720Standardstufe1234518.1Reithallen23526031018.2ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.245270350
19Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.20Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
III. Beschreibung der Gebäudestandards
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).1-5.1➀1.01-3.33Ein- und Zweifamilienhäuser➁4.1-5.1Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
StandardstufeWägungsanteil12345nicht zeitgemäßzeitgemäßeinfachsteinfachBasisgehobenaufwendigAußenwändeHolzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/ Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)23DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer➀aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen15Fenster und AußentürenEinfachverglasung; einfache HolztürenZweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995)Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutzgroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien11Innenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargennicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen➀HolzzargenSichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter➀Wandvertäfelungen (Holzpaneele)gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente➀Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz11Deckenkonstruktion und TreppenHolzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➀Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein TrittschallschutzHolzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken; Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➀Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz➁Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz➀Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten); gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung➁zusätzlich DeckenverkleidungDeckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➀Decken mit großen Spannweiten, gegliedert; breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer11Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und AusführungLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, KunststeinplattenNatursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktionhochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion5Sanitäreinrichtungeneinfaches Bad mit Stand-WC; Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliestWand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne➀1 Bad mit WC, Gäste-WC➁1 Bad mit WC je Wohneinheit1–2 Bäder (➁je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualitäthochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)➀mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; ➁2 und mehr Bäder je Wohneinheit9HeizungEinzelöfen, SchwerkraftheizungFern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselFußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung➀zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➀aufwendige zusätzliche Kaminanlage9Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putzwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungenzeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➁PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem➁aufwendige Personenaufzugsanlagen65.2-17.4➂5.2-6.1Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude➃7.1-8.3Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen➄9.1-11.1Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen➅12.1-12.4Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder➆13.1-13.3Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser➇15.1-16.3Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude➈17.1-17.4Museen, Theater, Sakralbauten, FriedhofsgebäudeStandardstufe12345nicht zeitgemäßzeitgemäßeinfachsteinfachBasisgehobenaufwendigAußenwändeMauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995); ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte Metall-SandwichelementeVerblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005)Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)➂Vorhangfassade aus GlasKonstruktion➇Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungMauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Bödengrößere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und BödenDachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung; kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblechbesondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)➂➃➄➅➆glasierte Tondachziegel➂➇schweres Massivflachdach➈Biberschwänzehochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft➂➃➄befahrbares Flachdach➂➃stark überdurchschnittliche Dämmung➄➅➆➇hochwertigste DämmungFenster- und AußentürenEinfachverglasung; einfache HolztürenIsolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)Zweifachverglasung (nach ca. 1995)➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik- Eingangstüren➈kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, OrnamentglasDreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen➂➃➅➆➇höherwertige Türanlagen➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren➈besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächengroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)➂➃➆➇Außentüren in hochwertigen Materialien➂Automatiktüren➅Automatik-Eingangstüren➈Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige MaßfensterInnenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen➃➄➅➆nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen➄➅➆schwere Türen➂nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen➃schwere und große Türen➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➇Anstrich➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk➂➃Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren➂Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)➄nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung➅rollstuhlgerechte Bedienung➇tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren➈schmiedeeiserne Türen➂➃➄➅➆gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)➃Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz➂Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➃raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung➄➅➆Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente➆rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren➇überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete WandabläufeDeckenkonstruktion und TreppenWeichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz➂➃➄Holzbalkendecken ohne Füllung, SpalierputzStahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung➂➃➄➆➇➈Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken➂➃➄➆Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz➂➃abgehängte Decken➄➆Deckenverkleidung➅Betondecke➂höherwertige abgehängte Decken➃➄➅➆Decken mit großen Spannweiten➃Deckenverkleidunghochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer➂➆Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)➃➄➅➆Decken mit größeren SpannweitenFußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung➈Holzdielen➂➃➄➆Fliesen, Kunststeinplatten➂➃Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung➄➆Linoleum- oder PVC- Böden besserer Art und Ausführung➅nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC; nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag➇Beton➈Betonwerkstein, Sandstein➂➄➆Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➂➆Fertigparkett➅nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden➇Estrich, Gussasphalt➂➃➄➆hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion➅nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden; nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden➇beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster➈Marmor, GranitSanitäreinrichtungeneinfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweiseToilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliestSanitäreinrichtung in Standard-Ausführung➂➃ausreichende Anzahl von Toilettenräumen➄mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum➅wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. WaschräumeSanitäreinrichtung in besserer Qualität➂➃höhere Anzahl Toilettenräume➄je Raum ein Duschbad mit WC nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerechtSanitäreinrichtung in gehobener Qualität➂➃großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➄je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser➆➇wenige Toilettenräume➅ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen➆➇ausreichende Anzahl von Toilettenräumenund Tageskliniken: behindertengerecht➅großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➆großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität➇großzügige ToilettenanlagenHeizungEinzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung➈Elektroheizung im GestühlZentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)➈einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnungelektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselSolarkollektoren für Warmwassererzeugung➂➃➅➆➇Fußbodenheizung➇zusätzlicher KaminanschlussSolarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme➂➃➄➆Klimaanlage➇KaminanlageSonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchtenwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz➂➃➆zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz➄➅➇zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz➄➆Personenaufzugsanlagen➇Teeküchenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher➅Lüftung mit Wärmetauscher➂➄mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse➂➃➆hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-AnschlüssenVideo- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit Wärmetauscher➆Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung➂aufwendige Personenaufzugsanlagen➄➆➇aufwendige Aufzugsanlagen➇Küchen, Kantinen➂Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte➂➃➆Sonnenschutzsteuerung➂➃elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen➃➆Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung➇Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
14.2-14.414.2-14.4Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
Standardstufe1-345BasisgehobenaufwendigAußenwändeoffene KonstruktionEinschalige Konstruktionaufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)KonstruktionStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweitengrößere stützenfreie SpannweitenDachFlachdach, FolienabdichtungFlachdachausbildung; Wärmedämmungbefahrbares Flachdach (Parkdeck)Fenster und Außentüreneinfache Metallgitterbegrünte Metallgitter, GlasbausteineAußentüren in hochwertigen MaterialienFußbödenBetonEstrich, Gussasphaltbeschichteter Beton oder EstrichbodenSonstige technische AusstattungStrom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage; Treppenhaus; BrandmelderSprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen
18.1-18.2➉18.1Reithallen➀➀18.2Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
Standardstufe1-345Basisgehobenaufwendig AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-UnterkonstruktionKalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, PutzBetonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung DachHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, ProfilblechStahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; HartschaumplattenBrettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oderPaneelen Fenster und Außentüren bzw. -toreLichtplatten aus Kunststoff➉Holz-Brettertüren➀➀HolztoreKunststofffenster➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb➀➀Metall-SektionaltoreTüren und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrichtragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, FliesenDecken-konstruk-tionenkeineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; HartschaumplattenStahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fußböden➉Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Vlies, Tretschicht: Sand➀➀Beton-Verbundsteinpflaster➉zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen; zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich baukonstruktive Einbauten➉➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen Abwasser-, Wasser-, GasanlagenRegenwasserableitungzusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität)zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Wärme- versorgungs- anlagenkeineRaumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystemzusätzlich/alternativ: Heizkessel luft- technische AnlagenkeineFirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage Starkstrom- AnlageLeitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchtenzusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrankzusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungs- spezifische Anlagenkeine➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide➉Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1863)
BodenrichtwertVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bis15 EUR/m230 EUR/m250 EUR/m2100 EUR/m2150 EUR/m2bis 50 000 EUR1,01,11,21,21,2100 000 EUR0,80,91,01,11,1150 000 EUR0,80,90,91,01,0200 000 EUR0,70,80,80,90,9300 000 EUR0,60,70,70,80,8400 000 EUR0,50,60,70,70,8500 000 EUR0,50,60,60,70,8über500 000 EUR0,50,50,50,60,7
BodenrichtwertVorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bisüber200 EUR/m2300 EUR/m2400 EUR/m2500 EUR/m2500 EUR/m2bis 50 000 EUR1,31,31,41,41,5100 000 EUR1,11,21,21,31,3150 000 EUR1,01,11,11,21,2200 000 EUR1,01,11,11,21,2300 000 EUR0,91,01,01,11,2400 000 EUR0,80,91,01,01,1500 000 EUR0,80,91,01,01,1über500 000 EUR0,70,80,90,91,0Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bis 500 000 EUR0,90 750 000 EUR0,851 000 000 EUR0,801 500 000 EUR0,752 000 000 EUR0,703 000 000 EUR0,65über3 000 000 EUR0,60
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3078 - 3080;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw.des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %10,97090,96620,96150,95690,95240,94790,94340,93900,93460,93020,925920,94260,93350,92460,91570,90700,89850,89000,88170,87340,86530,857330,91510,90190,88900,87630,86380,85160,83960,82780,81630,80500,793840,88850,87140,85480,83860,82270,80720,79210,77730,76290,74880,735050,86260,84200,82190,80250,78350,76510,74730,72990,71300,69660,680660,83750,81350,79030,76790,74620,72520,70500,68530,66630,64800,630270,81310,78600,75990,73480,71070,68740,66510,64350,62270,60280,583580,78940,75940,73070,70320,67680,65160,62740,60420,58200,56070,540390,76640,73370,70260,67290,64460,61760,59190,56740,54390,52160,5002100,74410,70890,67560,64390,61390,58540,55840,53270,50830,48520,4632110,72240,68490,64960,61620,58470,55490,52680,50020,47510,45130,4289120,70140,66180,62460,58970,55680,52600,49700,46970,44400,41990,3971130,68100,63940,60060,56430,53030,49860,46880,44100,41500,39060,3677140,66110,61780,57750,54000,50510,47260,44230,41410,38780,36330,3405150,64190,59690,55530,51670,48100,44790,41730,38880,36240,33800,3152160,62320,57670,53390,49450,45810,42460,39360,36510,33870,31440,2919170,60500,55720,51340,47320,43630,40240,37140,34280,31660,29250,2703180,58740,53840,49360,45280,41550,38150,35030,32190,29590,27200,2502190,57030,52020,47460,43330,39570,36160,33050,30220,27650,25310,2317200,55370,50260,45640,41460,37690,34270,31180,28380,25840,23540,2145210,53750,48560,43880,39680,35890,32490,29420,26650,24150,21900,1987220,52190,46920,42200,37970,34180,30790,27750,25020,22570,20370,1839230,50670,45330,40570,36340,32560,29190,26180,23490,21090,18950,1703240,49190,43800,39010,34770,31010,27670,24700,22060,19710,17630,1577250,47760,42310,37510,33270,29530,26220,23300,20710,18420,16400,1460260,46370,40880,36070,31840,28120,24860,21980,19450,17220,15250,1352270,45020,39500,34680,30470,26780,23560,20740,18260,16090,14190,1252280,43710,38170,33350,29160,25510,22330,19560,17150,15040,13200,1159290,42430,36870,32070,27900,24290,21170,18460,16100,14060,12280,1073300,41200,35630,30830,26700,23140,20060,17410,15120,13140,11420,0994310,40000,34420,29650,25550,22040,19020,16430,14200,12280,10630,0920320,38830,33260,28510,24450,20990,18030,15500,13330,11470,09880,0852330,37700,32130,27410,23400,19990,17090,14620,12520,10720,09190,0789340,36600,31050,26360,22390,19040,16200,13790,11750,10020,08550,0730350,35540,30000,25340,21430,18130,15350,13010,11030,09370,07960,0676360,34500,28980,24370,20500,17270,14550,12270,10360,08750,07400,0626370,33500,28000,23430,19620,16440,13790,11580,09730,08180,06880,0580380,32520,27060,22530,18780,15660,13070,10920,09140,07650,06400,0537390,31580,26140,21660,17970,14910,12390,10310,08580,07150,05960,0497400,30660,25260,20830,17190,14200,11750,09720,08050,06680,05540,0460410,29760,24400,20030,16450,13530,11130,09170,07560,06240,05160,0426420,28900,23580,19260,15740,12880,10550,08650,07100,05830,04800,0395430,28050,22780,18520,15070,12270,10000,08160,06670,05450,04460,0365440,27240,22010,17800,14420,11690,09480,07700,06260,05090,04150,0338450,26440,21270,17120,13800,11130,08990,07270,05880,04760,03860,0313460,25670,20550,16460,13200,10600,08520,06850,05520,04450,03590,0290470,24930,19850,15830,12630,10090,08070,06470,05180,04160,03340,0269480,24200,19180,15220,12090,09610,07650,06100,04870,03890,03110,0249490,23500,18530,14630,11570,09160,07250,05750,04570,03630,02890,0230500,22810,17910,14070,11070,08720,06880,05430,04290,03390,02690,0213510,22150,17300,13530,10590,08310,06520,05120,04030,03170,02500,0197520,21500,16710,13010,10140,07910,06180,04830,03780,02970,02330,0183530,20880,16150,12510,09700,07530,05860,04560,03550,02770,02160,0169540,20270,15600,12030,09280,07170,05550,04300,03340,02590,02010,0157550,19680,15080,11570,08880,06830,05260,04060,03130,02420,01870,0145560,19100,14570,11120,08500,06510,04990,03830,02940,02260,01740,0134570,18550,14070,10690,08140,06200,04730,03610,02760,02110,01620,0124580,18010,13600,10280,07780,05900,04480,03410,02590,01980,01510,0115590,17480,13140,09890,07450,05620,04250,03210,02430,01850,01400,0107600,16970,12690,09510,07130,05350,04030,03030,02290,01730,01300,0099610,16480,12260,09140,06820,05100,03820,02860,02150,01610,01210,0091620,16000,11850,08790,06530,04860,03620,02700,02020,01510,01130,0085630,15530,11450,08450,06250,04620,03430,02550,01890,01410,01050,0078640,15080,11060,08130,05980,04400,03250,02400,01780,01320,00980,0073650,14640,10690,07810,05720,04190,03080,02270,01670,01230,00910,0067660,14210,10330,07510,05470,03990,02920,02140,01570,01150,00850,0062670,13800,09980,07220,05240,03800,02770,02020,01470,01070,00790,0058680,13400,09640,06950,05010,03620,02620,01900,01380,01000,00730,0053690,13010,09310,06680,04800,03450,02490,01790,01300,00940,00680,0049700,12630,09000,06420,04590,03290,02360,01690,01220,00880,00630,0046710,12260,08690,06170,04390,03130,02230,01600,01140,00820,00590,0042720,11900,08400,05940,04200,02980,02120,01510,01070,00770,00550,0039730,11560,08120,05710,04020,02840,02010,01420,01010,00720,00510,0036740,11220,07840,05490,03850,02700,01900,01340,00950,00670,00470,0034750,10890,07580,05280,03680,02580,01800,01260,00890,00630,00440,0031760,10580,07320,05080,03530,02450,01710,01190,00830,00580,00410,0029770,10270,07070,04880,03370,02340,01620,01130,00780,00550,00380,0027780,09970,06830,04690,03230,02220,01540,01060,00740,00510,00350,0025790,09680,06600,04510,03090,02120,01460,01000,00690,00480,00330,0023800,09400,06380,04340,02960,02020,01380,00950,00650,00450,00310,0021810,09120,06160,04170,02830,01920,01310,00890,00610,00420,00290,0020820,08860,05960,04010,02710,01830,01240,00840,00570,00390,00270,0018830,08600,05750,03860,02590,01740,01180,00790,00540,00360,00250,0017840,08350,05560,03710,02480,01660,01110,00750,00500,00340,00230,0016850,08110,05370,03570,02370,01580,01060,00710,00470,00320,00210,0014860,07870,05190,03430,02270,01510,01000,00670,00440,00300,00200,0013870,07640,05010,03300,02170,01430,00950,00630,00420,00280,00190,0012880,07420,04840,03170,02080,01370,00900,00590,00390,00260,00170,0011890,07200,04680,03050,01990,01300,00850,00560,00370,00240,00160,0011900,06990,04520,02930,01900,01240,00810,00530,00350,00230,00150,0010910,06790,04370,02820,01820,01180,00770,00500,00320,00210,00140,0009920,06590,04220,02710,01740,01120,00730,00470,00300,00200,00130,0008930,06400,04080,02610,01670,01070,00690,00440,00290,00190,00120,0008940,06210,03940,02510,01600,01020,00650,00420,00270,00170,00110,0007950,06030,03810,02410,01530,00970,00620,00390,00250,00160,00100,0007960,05860,03680,02320,01460,00920,00590,00370,00240,00150,00100,0006970,05690,03550,02230,01400,00880,00560,00350,00220,00140,00090,0006980,05520,03430,02140,01340,00840,00530,00330,00210,00130,00080,0005990,05360,03320,02060,01280,00800,00500,00310,00200,00120,00080,00051000,05200,03210,01980,01230,00760,00470,00290,00180,00120,00070,0005
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu bilden: Abzinsungsfaktor = q = Zinsfaktor = 1 + p : 1001p = Zinssatzqnn = Restlaufzeit