§ 18 BewG

Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),

2.Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),

3.Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).