- Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
§ 18 BewG
Vermögensarten
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
2.Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
3.Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).