- Bewertungsgesetz
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- C.: Grundvermögen
- Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen
§ 156 BewG
Außenprüfung
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.