- Bewertungsgesetz
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- B.: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- III.: Bebaute Grundstücke
- b): Verfahren
- 2.: Sachwertverfahren
§ 84 BewG
Bodenwert
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.