§ 175 BewG

Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

1.die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,

2.die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

1.die Binnenfischerei,

2.die Teichwirtschaft,

3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.die Imkerei,

5.die Wanderschäferei,

6.die Saatzucht,

7.der Pilzanbau,

8.die Produktion von Nützlingen,

9.die Weihnachtsbaumkulturen.