(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.den Wirtschaftsteil,
2.den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)die landwirtschaftliche Nutzung,
b)die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)die weinbauliche Nutzung,
d)die gärtnerische Nutzung,
e)die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2.die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)Abbauland (§ 43),
b)Geringstland (§ 44),
c)Unland (§ 45);
3.die Nebenbetriebe (§ 42).
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.