- Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen
§ 123 BewG
Ermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.