- Bewertungsgesetz
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- A.: Allgemeines
§ 139 BewG
Abrundung
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.