(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
1.die Binnenfischerei,
2.die Teichwirtschaft,
3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.die Imkerei,
5.die Wanderschäferei,
6.die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.