§ 62 BewG

Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere

1.die Binnenfischerei,

2.die Teichwirtschaft,

3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.die Imkerei,

5.die Wanderschäferei,

6.die Saatzucht.

(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.