- Bewertungsgesetz
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- B.: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- II.: Besondere Vorschriften
- c): Weinbauliche Nutzung
§ 57 BewG
Bewertungsstützpunkte
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.