§ 52a AufenthV

Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.

(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt:

1.für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,

a) SPLIT UMBAU : [Text: die für eine Person ausgestellt][Element:

][Text: werden, die zum Zeitpunkt][Element:
][Text: der Antragstellung 24
Jahre][Element:
][Text: oder älter ist, ][Element:


][Text: 28,80 Euro,]die für eine Person ausgestelltwerden, die zum Zeitpunktder Antragstellung 24 Jahreoder älter ist,28,80 Euro,

b) SPLIT UMBAU : [Text: die für eine Person ausgestellt][Element:

][Text: werden, die zum Zeitpunkt][Element:
][Text: der Antragstellung
noch nicht][Element:
][Text: 24 Jahre alt ist, wobei § 50][Element:

][Text: Absatz 1 nicht anzuwenden ist,][Element:


][Text: 22,80 Euro,]die für eine Person ausgestelltwerden, die zum Zeitpunktder Antragstellung noch nicht24 Jahre alt ist, wobei § 50Absatz 1 nicht anzuwenden ist,22,80 Euro,

2. SPLIT UMBAU : [Text: in den Fällen des § 45b Absatz 2][Element:

][Text: und des § 47 Absatz 1 Nummer 11][Element:
][Text: jeweils in
Verbindung mit § 44][Element:
][Text: oder mit § 44a ][Element:


][Text: 8 Euro.]in den Fällen des § 45b Absatz 2und des § 47 Absatz 1 Nummer 11jeweils in Verbindung mit § 44oder mit § 44a8 Euro.

(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:

1.von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,

2.von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,

3.von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und

4.von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.