(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1.des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2.des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3.des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4.des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder
5.der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.