- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- Dritter Teil: Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
- Vierter Abschnitt: Enteignung für das Unternehmen
§ 42 WVG
Entschädigung
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.