- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- Dritter Teil: Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
- Vierter Abschnitt: Enteignung für das Unternehmen
§ 43 WVG
Anwendung von Landesrecht
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.