- Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
- Kapitel 3: Verfahren
§ 25 USG
Antrag
(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.