- Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
- Kapitel 2: Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 USG
Leistungen an Reservistendienst Leistende
Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels.