- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 118b StPO
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.