OLG Bamberg, Beschluss vom 4.2.2014,
Az. Ss OWi 228/14
Insoweit ist freilich unbeachtlich (§ 300 StPO), dass die Verteidigung davon auszugehen scheint, auch insofern „die Verletzung sachlichen Rechts“ zu rügen (zur Auslegung des Rügevortrags unabhängig von seiner Selbstbezeichnung durch den Rechtsmittelführer vgl. u. a. OLG Bamberg NZV 2011, 44 f. und VRR 2013, 311, jeweils m. w. N.).
OLG Bamberg, Beschluss vom 4.11.2012,
Az. 3 Ss 118/12
Leitsatz: 1. Hält der verurteilte Angeklagte trotz einer in der Berufungshauptverhandlung unzweifelhaft erklärten Berufungsrücknahme in an das Berufungsgericht adressierten Eingaben daran fest, dass dieses bei Kenntnis der (‚zutreffenden‘) Rechtslage nicht zur Überzeugung von seiner Schuld gelangt wäre, sind seine Einwendungen gemäß § 300 StPO unbeschadet ihrer Bezeichnung als 'Revision' als Einwendungen gegen die Berufungsrücknahme anzusehen, über die das Berufungsgericht zu entscheiden hat (u. a. Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.1999 - 2 Ws 270/99 = VRS 98, 140).
OLG Bamberg, Beschluss vom 4.11.2012,
Az. 3 Ss 118/12
§ 300 StPO, der bestimmt, dass ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist, gilt für alle Rechtsbehelfe in Strafverfahren (BGHSt 23, 233, 235).