- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Dritter Abschnitt: (weggefallen)
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 297 StPO
Einlegung durch den Verteidiger
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.