- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Dritter Abschnitt: (weggefallen)
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 296 StPO
Rechtsmittelberechtigte
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.