- Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb
§ 9 LBG
Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.