§ 10 LBG
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Zweiter Teil: Enteignung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 10
LBG
Für die in §
1
bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
§ 9 LBG
§ 11 LBG