- Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb
§ 8 LBG
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.