Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für
1.
Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt.
3.
Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können.