§ 4 LAG

Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1.
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,

2.
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,

3.
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,

4.
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,

5.
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,

6.
Härteleistungen - §§ 301, 301a -,

7.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,

8.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,

9.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,

10.
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.