- Gesetz über den Lastenausgleich
- Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
- Sechster Abschnitt: Hausratentschädigung
§ 297 LAG
Erfüllung des Anspruchs
Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.