(1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen.
(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll angerechnet.
(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.