(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.
(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.
(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen
1.
der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,
2.
das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47a herabgesetzt worden ist, und
3.
das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b gemindert worden ist. Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz
von 1
vom Hundert mit 50 vom Hundert,
von 1,1
vom Hundert mit 54 vom Hundert,
von 1,2
vom Hundert mit 58 vom Hundert,
von 1,25
vom Hundert mit 60 vom Hundert,
von 1,3
vom Hundert mit 62 vom Hundert,
von 1,4
vom Hundert mit 66 vom Hundert,
von 1,5
vom Hundert mit 71 vom Hundert,
von 1,6
vom Hundert mit 75 vom Hundert,
von 1,7
vom Hundert mit 79 vom Hundert.
(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.
(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden
1.
über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist,
2.
darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47b durchgeführte Minderungen oder ein Erlaß der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind,
3.
inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.
(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
1.
nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,
2.
nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
3.
nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.