§ 6 KfWV
Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 6
KfWV
Sondervorschriften
Die §§
52
,
52a
und
53e
bis
53n
des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 KfWV
§ 7 KfWV