§ 7 KfWV
Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 7
KfWV
Sonstiges
Die §§
60a
und
60b
des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 KfWV
§ 8 KfWV