§ 5 KfWV
Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5
KfWV
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 KfWV
§ 6 KfWV