Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
BGH, URTEIL vom 3.8.2004,
Az. VIII ZR 203/03
Diese Vorschriften finden hier Anwendung, weil sich die Wirksamkeit der Abtretung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht als dem Recht bestimmt, dem die abgetretene Forderung unterliegt (vgl. BGHZ 111, 376, 379 f).
BGH, URTEIL vom 1.6.2004,
Az. VIII ZR 273/03
1 Rdnr. 47; Martiny in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 313; Schäfer, Grenzüberschreitende Kreditsicherung an Grundstücken 1993, S. 116) und es deshalb für die wirksame Übertragung der Hypothek besonderer Kenntnisse des französischen Rechts bedurfte, die am ehesten bei einem französischen Notar und bei französischen Anwälten vorausgesetzt werden konnten, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Parteien auch das Kausalgeschäft französischem Recht unterwerfen wollten, zu demal Voraussetzungen und Wirkung der Abtretung der gesicherten Forderung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen waren (BGH, Urteil vom
BGH, URTEIL vom 4.3.1988,
Az. I ZR 32/86
Die Wirksamkeit einer Abtretung bestimmt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem für den abgetretenen Anspruch maßgebenden Recht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1957 - II ZR 99/56, WM 1957, 1574, 1575; MünchKomm-Martiny vor Art. 12 Rdnr. 132; vgl. auch Art. 33 EGBGB n.F.).