Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
BGH, Urteil vom 3.8.1994,
Az. IV ZR 95/93
Weitere Schwierigkeiten würden dem Rechtsverkehr aus der Anerkennung ausländischer Vindikationslegate dadurch erwachsen, daß der Erwerb des vermachten Gegenstands vom Erben nur nach den Regeln über den Erwerb vom Nichtberechtigten möglich wäre (für Aufnahme des Vindikationslegats in den Erbschein Soergel/Kegel, aaO vor Art. 24 EGBGB Rdn. 84; dagegen BayObLG 1974, 460, 466; OLG Köln NJW 1983, 525; van Venrooy, aaO S. 235).
BGH, vom 3.0.1964,
Az. V ZR 209/61
Im letzteren Fall bestimmt das ausländische Recht bereits darüber, ob die Klägerin zur Einklagung von Rechten für den Nachlaß überhaupt und allein befugt ist oder dies etwa einem Nachlaßverwalter (administrator; BGHZ 7, 339, 343) überlassen muß (Aktivlegitimation); denn diese Frage betrifft einerseits den Problemkreis der Verwaltung des Nachlasses und andererseits den Erbschaftserwerb und das Verhältnis der Miterben zueinander und unterliegt deshalb dem Erbstatut (vgl. Kegel aaO Vorbom. 16, 18 vor Art. 24 EGBGB; Raape aaO § 38 D VIII S. 443; Nußbaum aaO § 50 II b S. 352; Knauer aaO 319/20).