Übergangsvorschrift zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005
Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltenden Vorschriften.
OLG München, Beschluss vom 1.7.2015,
Az. 33 UF 532/15
Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt ist zwar nur eines von mehreren denkbaren, jedoch gleichwohl entscheidendes objektives Merkmal, zu welcher Rechtsordnung ein Ehepaar ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit die engste Verbindung aufweist (OLG Köln FamRZ 98,1590; Palandt/Thorn BGB 74. Aufl. Art. 14 EGBGB Rn. 10).
OLG München, Beschluss vom 2.5.2015,
Az. 34 Wx 146/14
Der Senat würde bei Anwendung von Art. 14 EGBGB die beiderseitige deutsche gegenüber der syrischen Staatsangehörigkeit als vorrangig erachten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; siehe BGH FamRZ 1994, 434/435; BayObLG NJW-RR 1994, 771/772; BayObLGZ 1998, 103/106).
OLG München, Beschluss vom 3.3.2015,
Az. 34 Wx 15/13
Sollte aber für den Ehemann noch die mit Geburt erworbene Staatsangehörigkeit fortbestanden haben, wäre im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB - in beiden Alternativen - die deutsche Staatsangehörigkeit vorrangig (BayObLGZ 1998, 103/106 m. w. N.).
OLG München, Beschluss vom 2.0.2012,
Az. 34 Wx 80/10
Auch ein zunächst gemeinsamer, dann ununterbrochener gewöhnlicher Aufenthalt nur eines der Ehegatten in Ägypten lag nicht vor, so dass auch insofern die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht gegeben sind (BGH NJW 1993, 2047/2048).
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.1983,
Az. IVb ZB 637/80
Der Bundesgerichtshof ist in zurückliegender Zeit zunächst der letzteren Ansicht gefolgt und hat den Ehenamen dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) zugeordnet (BGHZ 44,
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.1983,
Az. IVb ZB 637/80
Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zu dem Ehenamensrecht unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an das Personalstatut auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens insofern Rechnung getragen, als er unter Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB dem ausländischen Ehegatten bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland das Recht zuerkannt hat, einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 201; 72, 163, 167).
BGH, URTEIL vom 3.11.1982,
Az. IVb ZR 334/81
Eine Kombination der konkurrierenden Rechte nach dem Grundsatz des schwächeren Rechts würde ebenfalls gerade bei den Scheidungsfolgen nicht zu angemessenen Ergebnissen führen, da hierdurch die Folgewirkungen der Ehe auf ein Minimum reduziert würden, das dann weder dem Helmatrecht des Mannes noch demjenigen der Frau entspräche, sondern sich nach den jeweils schwächsten Einzelregelungen beider Rechte bestimmen und damit die stärkeren Bezugspunkte zu der einen oder anderen Rechtsordnung vernachlässigen würde (vgl. hierzu BGHZ 78, 288, 291 sowie BGHZ 56, 193, 202 jeweils zu Art. 14 EGBGB; Lüderitz FamRZ 1970, 169, 171, 175)« Schließlich wäre auch der Auffassung, daß an den (letzten) gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten anzuknüpfen sei, de lege lata nur für den Fall zuzustimmen, daß das als vorrangig in Betracht
BGH, BESCHLUSS vom 3.1.1982,
Az. IVb ZB 508/80
Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden EhewirkungsStatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 290 m.w.N.) hier entfalle, weil das tschechoslowakische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne.
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.1981,
Az. ivb zb 515/80
Der Ehemann macht mit der weiteren Beschwerde geltend, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden EhewirkungsStatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 29o m.w.N.) hier aus-scheiden müsse, weil das österreichische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne.
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.1981,
Az. IVb ZB 517/8
Das Amtsgericht hat den Ausschluß des Versorgungsausgleichs damit begründet, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden EhewirkungsStatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 290 m.w.N.) hier ausscheiden müsse, weil das österreichische Heimatrecht des Ehemannes keinen Versorgungsausgleich kenne.
BGH, URTEIL vom 4.8.1974,
Az. IX ZR 24/74
Ob und in welchem Umfang der Kläger gegen seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch hat, richtet sich nach den die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten bestimmenden Gesetzen (Art. 14 EGBGB; BGH RzW 1963, 112).
BGH, BESCHLUSS vom 6.6.1951,
Az. IVb ZB 626/80
Sie haben jedoch angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden Ehewirkungsstatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 29o m.w.N.) hier entfalle, weil das jugoslawische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne.
BGH, URTEIL vom 2.5.1871,
Az. VI ZR 264/74
Bei der Qualifikation des Unterhaltsanspruchs im Sinne der Verweisungsnorm des Art. 14 EGBGB ist auf den Begriff 'Unterhalt” in § 3 Abs. 2 RHG abzustellen (vgl. zu dieser Frage der Einordnung BGHZ 44, 121, 124 m.w.Nachw.).