- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
- Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
- II.: Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
§ 88 BranntwMonG
Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.