§ 89 BranntwMonG
Gesetz über das Branntweinmonopol
Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
II.: Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
§ 89
BranntwMonG
(weggefallen)
§ 88 BranntwMonG
§§ 90 bis 92 BranntwMonG