§ 87 BranntwMonG
Gesetz über das Branntweinmonopol
Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
II.: Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
§ 87
BranntwMonG
(aufgehoben)
§ 86 BranntwMonG
§ 88 BranntwMonG