§ 44 BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 44
BeamtStG
Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
§ 43 BeamtStG
§ 45 BeamtStG