§ 43 BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 43
BeamtStG
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
§ 42 BeamtStG
§ 44 BeamtStG