Gliederung
Teil 1
Anwaltsgerichtliche Verfahren
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
Unterabschnitt 2
Beschwerde
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
Unterabschnitt 2
Beschwerde
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörTeil 1Anwaltsgerichtliche VerfahrenNr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112Vorbemerkung 1: (1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten. (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.Abschnitt 1 Verfahren vor dem AnwaltsgerichtUnterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße 240,00 EUR1111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung 360,00 EUR1112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft 480,00 EURUnterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....160,00 EURAbschnitt 2 Verfahren vor dem AnwaltsgerichtshofUnterabschnitt 1Berufung1210Berufungsverfahren mit Urteil 1,51211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.Unterabschnitt 2Beschwerde1220Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.....50,00 EUR Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.Unterabschnitt 3Antrag auf gerichtliche Entscheidung über dieAndrohung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds1230Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....200,00 EURAbschnitt 3 Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1 Revision1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,01311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.Unterabschnitt 2 Beschwerde1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.....1,01321Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... 50,00 EUR Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts1330Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme1,51331Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....240,00 EUR1332Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 240,00 EURAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen..... 50,00 EURTeil 2Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen AnwaltssachenNr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKGAbschnitt 1 Erster RechtszugUnterabschnitt 1Anwaltsgerichtshof2110Verfahren im Allgemeinen4,02111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf2,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof2120Verfahren im Allgemeinen5,02121Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf3,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung2200Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird1,02201Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird0,5 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.2202Verfahren im Allgemeinen5,02203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf1,0 Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.2204Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf3,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.Abschnitt 3 Vorläufiger RechtsschutzVorbemerkung 2.3:(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.Unterabschnitt 1Anwaltsgerichtshof2310Verfahren im Allgemeinen2,02311Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf0,75 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache2320Verfahren im Allgemeinen1,52321Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.Unterabschnitt 3BundesgerichtshofVorbemerkung 2.3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.2330Verfahren im Allgemeinen2,52331Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf1,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör2400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR