§ 83 BHO

Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.


a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.


a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.