§ 82 BHO

Kassenmäßiger Abschluß

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

1.


a)
die Summe der Ist-Einnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben,

c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.


a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.