(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
BGH, URTEIL vom 2.8.2016,
Az. X ZR 152/03
Danach kann zwar von dem die Erfindung im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB (allein) benutzenden Mitinhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden, solange die Mitinhaber hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und auch ein insoweit nach § 745 Abs. 2 BGB bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2005 -XZR 152/03, BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).
BGH, vom 3.5.1986,
Az. IVb ZR 50/85
Daß ein Teilhaber von seiner Befugnis aus § 743 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch macht, ist deshalb kein Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Lastenverteilung (BGHZ 87 aaO S. 271).
BGH, URTEIL vom 1.0.1980,
Az. II ZR 91/79
Da keiner der Miterben dieses Recht auf Mitgebrauch für sich in Anspruch genommen hatte, war der Beklagte nach § 743 Abs. 2 BGB berechtigt, das Grundstück allein zu benutzen (BGH, Urt. v. 29. 6. 1966 - V ZR 163/63 -LM BGB § 743 Nr. 3/4 unter II).