§ 742 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17: Gemeinschaft
§ 742
BGB
Gleiche Anteile
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
§ 741 BGB
§ 743 BGB