Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
BGH, vom 3.5.1986,
Az. IVb ZR 50/85
Denn da die Forderung der Parteien gegen die Hinterlegungsstelle auf Auskehrung des Versteigerungserlöses eine gemeinschaftliche Forderung im Sinne von § 741 BGB war (vgl. BGHZ 52, 99, 102), konnte die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers gemäß § 747 Satz 2 BGB hierüber nicht wirksam verfügen.
BGH, vom 3.5.1986,
Az. IVb ZR 50/85
Sie gebühren zunächst beiden ehemaligen Miteigentümern gemeinsam nach Bruchteilen (§ 741 BGB), können aber bei der Auseinandersetzung gemäß §§ 752, 420 BGB real geteilt werden, ohne daß es einer vorherigen gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle bedarf (BGHZ 90, 194, 196).