- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
- Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
- Titel 17: Gemeinschaft
§ 758 BGB
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.