Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
BGH, URTEIL vom 3.2.1982,
Az. I ZR 56/80
Der Bundesgerichtshof hat langfristigen Stationärverträgen, bei denen - wie im Streitfall - der Tankstelleninhaber das Grundstück für den Verkauf der Mineralölprodukte der Gesellschaft zur Verfügung stellt und diese für die Errichtung der Tankstellenbaulichkeiten, die Beschaffung von Zapfsäulen und anderen technischen Geräten sorgt, die Geltung auch bei 10-, 20- oder 25jähriger Vertragsdauer nicht versagt und hat insoweit die Regelung des § 624 BGB, wonach bei Dienstverhältnissen für längere Zeit als 5 Jahren der Verpflichtete den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit kündigen kann, nicht für anwendbar gehalten (BGHZ 52, 171, 175, 176).