Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
LAG Köln, Urteil vom 1.2.2011,
Az. 5 Sa 1435/10
Gemäß § 625 BGB ist von einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers über den Kündigungstermin hinaus das Arbeitsverhältnis fortsetzt und weiter für den Arbeitgeber arbeitet (siehe BAG Urteil vom 2.12.1998 – 7 AZR 508/97, NZA 1999, Seite 482 ff).
LAG Köln, Urteil vom 4.2.2004,
Az. 10 Sa 99/03
Das prozessuale Verhalten des Arbeitgebers stellt in einem solchen Fall regelmäßig einen Widerspruch im Sinne des § 625 BGB dar (vgl. LAG Köln, Urteil vom 10.03.1995 - 13 Sa 842/94 - NZA-RR 1996, 202, 204; KR-Fischermeier, § 625 BGB, Rdnr. 34).