Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
OLG München, Beschluss vom 4.2.2016,
Az. 31 Wx 413/15
Die Vorschrift des § 2084 BGB findet bei verbleibenden Zweifeln keine Anwendung (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 672; 2001, 944, 945).
OLG München, Beschluss vom 4.2.2016,
Az. 31 Wx 413/15
Dies geht zulasten desjenigen, der Rechte aus einem Schriftstück herleitet (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 392, 393; Lauck in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2247 Rn. 45), da der Grundsatz des § 2084 BGB für das Vorliegen eines Testierwillens nicht anwendbar ist (s.o.).
BGH, URTEIL vom 1.4.1975,
Az. III ZR 76/72
Der Beweisantritt des Beklagten im Berufungsverfahren dafür, er habe bei der Vorbesprechung der HVereinbarung” vom 17. April 1969 u.a. gesagt, er erkenne die Schuld nicht an, ist gegenüber dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Beklagten unbehelflich; diese Erklärung stellt sich frei von offenen und versteckten Vorbehalten und damit als keiner Auslegung bedürftig dar (vgl. RGZ 158, 119, 124; BGH LM § 2084 BGB Nr. 7).
BGH, URTEIL vom 1.9.1965,
Az. HX ZR 47/64
Es kann daher,abgesehen von Ärerfah^ensverstößen, mit der Revision nu* 6erügt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen Rechtssätze, Denkgosetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe(BGH LM § 2084 BGB Nr. 7).
BGH, Urteil vom 3.0.1956,
Az. V ZR 57/62
Dahingestellt bleiben kann, ob - beim Vorliegen eines entsprechenden Schriftstücks wie im gegenwärtigen Pall - dieser rechtsgeschäftliche Wille nach § 2084 BGB vermutet wird (offen gelassen in LM BGB § 133 (B) Nr. 1; nichts dafür ergibt LM BGB § 2084 Nr. 3, wie KG NJW 1959, 1441 richtig ausführt, auch nicht Johannsen bei Achilles/Greiff, BGB 20. Aufl. § 2084 An. 1; verneinend das Berufungsgericht - BU S. 21-23 das Kammergericht aaO sowie die durchaus herrschende Meinung im Schrifttum, jetzt auch Soergol/Siebert, BGB 9« Aufl. § 2084 Rdn. 2).
BGH, Beschluss vom 2.4.1955,
Az. V Blw 76/54
sehwerde weiter eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bayer.ObLG Band III, 510 ff) an* die u«a„ die Anwendung des § 2084 BGB behandelt« Die Präge der Abweichung bedurfte auch im Hinblick auf diese Entscheidung keiner Prüfung« Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 10o März 1955 (V BLw 14/55) die Präge offen gelassen?