Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
BGH, vom 3.2.1962,
Az. V ZR 157/61
-11 1c Hieran ist zunächst matoriell-rechtlich richtig, daß auch eine sogenannte unbewußte Vorstellung der Erblasserin von dem zukünftigen Verhalten der Klägerin die Anfechtung wegen Motivirrtums nach § 2078 Abs» 2 BGB begründen kann (BGH IM BGB § 2078 Kr«, 3)° Richtig ist auch* daß eine rechtzeitige Anfechtung dann entbehrlich ist-, wenn es sich wie hier um die Verpflichtung zu einer Leistung handelt und diese verweigert werden y/dKLl (§ 2083 BGB) o Hier übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß sich die Klage nicht gegen den Vermächtnisschuldner selbst, nämlich den Erben, sondern gegen die Testamentsvollstrecker richtet* Biese sind zwar für ihn zur Brozeßführung befugt (§ 2213 Abs0 1 Satz 1 3GB)» Aber das Anfechtungsrecht steht auch im Ball einer noch so umfassenden Testamentsvollstreckung dem Erben, nicht dem Testamentsvollstrecker zu (Kipp/Coing, Erbrecht 11 o Bearbo § 68 III 8; Palandt/Keidel, BGB 22* Auflo § 2203 Anm0 2)* Und da die Einrede aus § 2083 BGB ein Ausfluß jenes Anfechtungsrechts ist, kann auch sie nach dem ginn und Zweck des Gesetzes von den Testamentsvollstreckern nicht erhoben werden, ohne daß sich der Erbe (hier: sein 'Vormund als gesetzlicher Vertreter) für die Anfechtung entschieden hat, was entweder durch Erklärung der Anfechtung selbst oder durch Zustimmung zur Geltendmachung der Einrede geschehen kann; insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine dem Testamentsvollstrecker züstehende Verfügung über den Nachlaß im Sinn von § 2205 BGB, sondern um eine dem Erben zustehende Verfügung über das Erbenrecht (vgl* OLG.21, 308)„ Eine solche Mitwirkung des Erben ist zwar von den Beklagten behauptet (BU S* 7)* aber vom Berufungsgericht nicht fest-festellto